Allgemeine Einkaufsbedingungen

Version vom 10.09.2026


§ 1 Geltungsbereich und Vertragsgrundlagen

(1) Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen („AEB“) gelten für sämtliche Bestellungen und Verträge der GB infraSignal GmbH („Auftraggeber“) über Lieferungen und Leistungen, die der Auftragnehmer für den Auftraggeber übernimmt. Darunter fallen insbesondere Warenlieferungen, Werk- und Dienstleistungen, Beratungsleistungen sowie IT-, Software-, Wartungs- und sonstige technische Leistungen, soweit nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart wird.

(2) Diese AEB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

(3) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers finden keine Anwendung, auch wenn ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen wird. Dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Auftragnehmers dessen Lieferungen oder Leistungen vorbehaltlos annimmt oder bezahlt.

(4) Soweit im jeweiligen Auftrag nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten die Vertragsunterlagen bei Widersprüchen in folgender Rangfolge:
a) die Bestellung bzw. der Einzelvertrag einschließlich ausdrücklich vereinbarter Änderungen und Ergänzungen,
b) die Leistungsbeschreibung und sonstigen ausdrücklich einbezogenen auftragsspezifischen Unterlagen,
c) besondere bzw. ergänzende Vertragsbedingungen der GB infraSignal GmbH, insbesondere zu Datenschutz und Informationssicherheit, soweit diese in den jeweiligen Vertrag einbezogen wurden,
d) diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen.

(5) Zwingende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.

§ 2 Bestellungen und Auftragsbestätigungen

(1) Bestellungen, Einzelaufträge, Abrufe, Vertragsänderungen und sonstige Vereinbarungen sind für den Auftraggeber nur verbindlich, wenn sie durch eine hierzu berechtigte Stelle des Auftraggebers mindestens in Textform erklärt oder bestätigt wurden. Elektronisch erzeugte Bestellungen bedürfen keiner eigenhändigen Unterschrift.

(2) Der Auftragnehmer hat die Bestellung unverzüglich auf erkennbare Unklarheiten, Unvollständigkeiten, Widersprüche und offensichtlich fehlerhafte Angaben zu prüfen und den Auftraggeber hierüber unverzüglich zu informieren.

(3) Weicht eine Auftragsbestätigung des Auftragnehmers von der Bestellung des Auftraggebers ab, gelten die Abweichungen nur, wenn der Auftraggeber diesen ausdrücklich mindestens in Textform zugestimmt hat.

(4) Änderungen oder Erweiterungen des vereinbarten Leistungsumfangs sowie hieraus resultierende Änderungen von Preisen, Terminen oder sonstigen Vertragsbedingungen bedürfen vor ihrer Durchführung der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers mindestens in Textform. Ohne eine solche Zustimmung besteht grundsätzlich kein Anspruch auf zusätzliche Vergütung.

(5) Soweit ein Rahmenvertrag oder eine Rahmenbestellung besteht, begründet dieser bzw. diese allein keine Abnahme- oder Abrufverpflichtung, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Einzelne Leistungen werden ausschließlich aufgrund der jeweils vereinbarten Abrufe oder Einzelbestellungen geschuldet.

§ 3 Liefertermine

(1) Der Auftragnehmer hat die vereinbarten Lieferungen und Leistungen vollständig, fachgerecht, termingerecht entsprechend dem vertraglich vereinbarten Leistungsumfang sowie unter Einhaltung der jeweils anwendbaren gesetzlichen und behördlichen Anforderungen zu erbringen. Erkennt der Auftragnehmer, dass vereinbarte Termine oder Fristen voraussichtlich nicht eingehalten werden können, hat er den Auftraggeber unverzüglich in Textform über Ursache, voraussichtliche Dauer und Auswirkungen der Verzögerung sowie über vorgesehene Gegenmaßnahmen zu informieren.

§ 4 Abnahme

(1) Soweit die vertraglich vereinbarte Leistung einer Abnahme unterliegt oder eine Abnahme ausdrücklich vereinbart wurde, gelten für die Abnahme die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die §§ 640 ff. BGB. Für reine Dienstleistungen findet eine Abnahme nur statt, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

§ 5 Mängelrechte und sonstige Leistungsstörungen

(1) Für Mängel und sonstige Leistungsstörungen gelten die gesetzlichen Bestimmungen entsprechend der jeweiligen Vertragsart, soweit im jeweiligen Vertrag oder in diesen AEB nichts Abweichendes vereinbart ist. Für Mängel und sonstige Leistungsstörungen gelten die gesetzlichen Bestimmungen entsprechend der jeweiligen Vertragsart, soweit im  jeweiligen Vertrag oder in diesen AEB nichts Abweichendes vereinbart ist.

(2) Bei Warenlieferungen beschränkt sich die Untersuchungspflicht des Auftraggebers auf Mängel, die bei der Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen erkennbar sind oder bei einer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren festgestellt werden können. Die Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt.

(3) Soweit eine Abnahme vereinbart oder gesetzlich vorgesehen ist, gelten die gesetzlichen Bestimmungen über Abnahme und Mängelrechte.

§ 6 Unterauftragnehmer und eingesetztes Personal

(1) Der Einsatz von Unterauftragnehmern für wesentliche Teile der vertraglich geschuldeten Leistung bedarf der vorherigen Zustimmung der GB infraSignal GmbH in Textform, soweit deren Einsatz nicht bereits bei Vertragsschluss offengelegt und vereinbart wurde.

(2) Der Auftragnehmer bleibt für die ordnungsgemäße und vertragsgemäße Leistungserbringung seiner Unterauftragnehmer in gleichem Umfang verantwortlich wie für eigene Leistungen.

(3) Der Auftragnehmer stellt sicher, dass von ihm eingesetzte Unterauftragnehmer und Personen die für ihre Tätigkeit einschlägigen vertraglichen Verpflichtungen einhalten. Dies gilt insbesondere für Geheimhaltung, Datenschutz, Informationssicherheit, Arbeitssicherheit sowie die Regelungen zum Umgang mit Daten der GB infraSignal GmbH.

(4) Der Auftragnehmer hat für die Leistungserbringung fachlich geeignetes und ausreichend qualifiziertes Personal einzusetzen. Soweit eine kontinuierliche Leistungserbringung, bestimmte Verfügbarkeiten oder Reaktionszeiten vereinbart wurden, stellt der Auftragnehmer eine geeignete Vertretung sicher.

§ 7 Preise, Rechnungsstellung und Zahlung

(1) Die vereinbarten Preise sind verbindlich. Soweit nicht anders vereinbart, verstehen sie sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und einschließlich aller zur vertragsgemäßen Leistungserbringung erforderlichen Kosten. Reise-, Neben- und sonstige Zusatzkosten werden nur vergütet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

(2) Rechnungen müssen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und insbesondere die Bestellnummer der GB infraSignal GmbH sowie die zur eindeutigen Zuordnung erforderlichen Angaben enthalten. Dazu gehört die im Rahmen der Bestellung angegebene Bestellnummer des Auftraggebers. Rechnungen sind an die in der Bestellung angegebene Rechnungsadresse bzw. den dort angegebenen elektronischen Rechnungseingang zu übermitteln. Wurde keine andere Vereinbarung getroffen, ist die Rechnung digital zu versenden an: [email protected].

(3) Soweit keine abweichende Zahlungsbedingung vereinbart wurde, erfolgt die Zahlung nach vollständiger und vertragsgemäßer Leistungserbringung und Eingang einer ordnungsgemäßen Rechnung innerhalb von 14 Tagen unter Abzug von 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto.

(4) Abweichende Zahlungsbedingungen können im jeweiligen Vertrag oder in der Bestellung vereinbart werden und gehen dieser Regelung vor.

§ 8 Aufrechnung, Zurückbehaltung und Abtretung

Der Auftragnehmer ist nur berechtigt, mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufzurechnen.

(1) Die gesetzlichen Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrags stehen dem Auftraggeber in gesetzlichem Umfang zu. Bei mangelhafter oder unvollständiger Lieferung oder Leistung ist der Auftraggeber insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen in angemessenem Umfang bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.

(2) Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten. Dies gilt nicht, soweit es sich um Geldforderungen handelt.

(3) Die Übertragung sonstiger Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers in Textform.

§ 9 Haftung, Produkthaftung und Versicherung

(1) Nimmt der Auftraggeber fremdes Eigentum, das sich im Zusammenhang mit der Ausführung von Aufträgen in seinen Betrieben befindet, in Verwahrung, haftet er bei Verlust oder Beschädigung nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftraggeber vorbehaltlich eines milderen gesetzlichen Haftungsmaßstabs nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren inhaltung der Auftragnehmer regelmäßig vertrauen durfte. In diesem Fall ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Diese Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch Personen, deren Verschulden der Auftraggeber nach den gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat.

(2) Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit in diesen AEB oder im jeweiligen Vertrag nichts Abweichendes vereinbart ist. Er stellt den Auftraggeber von berechtigten Schadensersatzansprüchen Dritter frei, soweit diese im Zusammenhang mit einer vom Auftragnehmer oder seinen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen zu vertretende Pflichtverletzung bei der Leistungserbringung stehen.

(3) Soweit der Auftragnehmer für einen Fehler einer von ihm gelieferten Ware oder erbrachten Leistung verantwortlich ist, stellt er den Auftraggeber von berechtigten Ansprüchen Dritter wegen daraus resultierender Personen- oder Sachschäden frei. Dies umfasst auch die erforderlichen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch Dritte, erforderliche Rückrufmaßnahmen sowie notwendige Rechtsverfolgungskosten.

(4) Der Auftragnehmer hat die von ihm zu tragenden Risiken durch einen nach Art und Umfang der Leistung angemessenen Haftpflichtversicherungsschutz abzudecken. Der Auftraggeber ist berechtigt, einen entsprechenden Versicherungsnachweis zu verlangen. Weitergehende Anforderungen an Art und Höhe des Versicherungsschutzes können einzelvertraglich vereinbart werden.

§ 10 Schutzrecht, technische Anforderungen und Arbeitsergebnisse

(1) Auftragnehmer steht dafür ein, dass durch die von ihm erbrachten Lieferungen und Leistungen sowie deren vertragsgemäße Nutzung keine Schutzrechte oder sonstigen Rechte Dritter, insbesondere Patente, Patentanmeldungen, Gebrauchsmuster, Designs, Marken, Urheberrechte sowie Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, verletzt werden.

(2) Lieferungen und Leistungen haben den vereinbarten Anforderungen, den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften sowie den anwendbaren technischen und sicherheitsbezogenen Anforderungen zu entsprechen. Soweit einschlägig, sind die anerkannten Regeln der Technik sowie vereinbarte oder anwendbare technische Normen einzuhalten. Für  Materialien sowie Teile oder Elemente von Maschinen und Anlagen sind, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, die einschlägigen DIN-Normen zu beachten.

(3) An Arbeitsergebnissen, die speziell für den Auftraggeber im Rahmen der Vertragserfüllung erstellt werden, räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber die für die vereinbarte und bestimmungsgemäße Nutzung erforderlichen, zeitlich und räumlich unbeschränkten Nutzungsrechte ein, soweit im jeweiligen Vertrag nichts Abweichendes vereinbart, ist

(4) Rechte an bereits vor Vertragsschluss bestehenden der unabhängig vom Auftrag entwickelten Standardprodukten, Methoden, Werkzeugen, Softwarebestandteilen oder sonstigen Materialien des Auftragnehmers bleiben unberührt. Soweit diese Bestandteile eines Arbeitsergebnisses sind oder für dessen Nutzung benötigt werden, erhält der  Auftraggeber die für die vertragsgemäße Nutzung erforderlichen Nutzungsrechte.

§11 Geheimhaltung und beigestellte Gegenstände

(1) Der Auftragnehmer hat die Bedingungen der Bestellung sowie alle ihm im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten oder sonst zugänglich gewordenen, als vertraulich gekennzeichneten oder ihrer Natur nach vertraulichen Informationen und Unterlagen, insbesondere Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Produktbeschreibungen, technische Unterlagen sowie betriebliche und geschäftliche Informationen („Vertrauliche Informationen“), gegenüber Dritten vertraulich zu behandeln.

(2) Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich zur Erfüllung des jeweiligen Vertrags verwendet werden. Sie dürfen ohne vorherige Zustimmung des Auftraggebers in Textform weder für andere Zwecke verwertet noch Dritten zugänglich gemacht werden. Vervielfältigungen sind nur zulässig, soweit sie zur Vertragserfüllung erforderlich sind.

(3) Von der Verpflichtung ausgenommen sind Informationen, die nachweislich öffentlich bekannt sind oder werden, dem Auftragnehmer bereits rechtmäßig bekannt waren oder ihm von einem hierzu berechtigten Dritten ohne Vertraulichkeitsverpflichtung rechtmäßig zugänglich gemacht wurden.

(4) Vertrauliche Informationen und Unterlagen sind auf Verlangen des Auftraggebers, spätestens jedoch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses, zurückzugeben oder – soweit vereinbart und rechtlich zulässig – zu löschen.

(5) Vom Auftraggeber bereitgestellte Gegenstände bleiben dessen Eigentum und dürfen ausschließlich zur Vertragserfüllung verwendet werden. Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung beigestellter Gegenstände erfolgt für den Auftraggeber. Die sich hieraus ergebenden Eigentumsverhältnisse bestimmen sich im Übrigen nach den gesetzlichen Vorschriften. Beigestellte Gegenstände dürfen ohne vorherige Zustimmung des Auftraggebers weder Dritten zugänglich gemacht noch an diese veräußert werden.

(6) Der Auftragnehmer stellt sicher, dass von ihm zulässig eingesetzte Unterauftragnehmer und sonstige Personen, denen vertrauliche Informationen zugänglich gemacht werden, entsprechend zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.

(7) Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit besteht während des Vertragsverhältnisses und für fünf Jahre nach dessen Beendigung fort. Weitergehende vertragliche oder gesetzliche Geheimhaltungs- und Schutzpflichten bleiben unberührt.

§12 Daten und Datenhoheit

(1) Daten, Informationen und Inhalte, die dem Auftragnehmer vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt oder zugänglich gemacht werden oder die im Rahmen der Leistungserbringung aus Systemen, Anlagen oder Einrichtungen des Auftraggebers erhoben, erzeugt oder unmittelbar daraus abgeleitet werden („Auftraggeberdaten“), verbleiben im Verfügungs- und Nutzungsbereich des Auftraggebers. Dies umfasst insbesondere Betriebs-, Verkehrs-, Mess-, Sensor-, Diagnose-, Protokoll-, Sicherheits-, Konfigurations-, Geo-, Stamm-, Analyse- und Metadaten.

(2) Der Auftragnehmer darf Auftraggeberdaten ausschließlich in dem Umfang verarbeiten und nutzen, wie dies zur Erfüllung des jeweiligen Vertrags erforderlich ist. Eine darüber hinausgehende Nutzung für eigene Zwecke oder für Zwecke Dritter sowie eine Weitergabe an Dritte bedürfen der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers in Textform, soweit keine gesetzliche Verpflichtung hierzu besteht.

(3) Ohne vorherige Zustimmung des Auftraggebers dürfen Auftraggeberdaten insbesondere nicht zur eigenen Produkt- oder Dienstleistungsentwicklung, zu eigenen Analyse- oder Benchmarkingzwecken, zur kommerziellen Verwertung oder zum Training, zur Weiterentwicklung oder Verbesserung von Systemen der Künstlichen Intelligenz oder des maschinellen Lernens verwendet werden.

(4) Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass Auftraggeberdaten dem Auftraggeber während der Vertragslaufzeit und bei Beendigung des Vertragsverhältnisses in dem vereinbarten oder, soweit nichts vereinbart wurde, in einem allgemein gebräuchlichen und maschinenlesbaren Format zur Verfügung gestellt werden können. Ein Zurückbehaltungsrecht an Auftraggeberdaten besteht nicht, soweit gesetzlich zulässig.

(5) Nach Beendigung des Vertragsverhältnissesoder auf berechtigtes Verlangen des Auftraggebers sind Auftraggeberdaten einschließlich vorhandener Kopien nach Wahl des Auftraggebers zurückzugeben oder zu löschen, soweit dem keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen. Auf Verlangen ist die Löschung zu bestätigen.

(6) Gesetzliche Anforderungen, insbesondere zum Datenschutz, sowie weitergehende vertragliche Anforderungen an die Informationssicherheit bleiben unberührt.

§13 Datenschutz

Die Parteien beachten bei der Verarbeitung personenbezogener Daten die jeweils anwendbaren gesetzlichen Datenschutzbestimmungen.

(1) Soweit der Auftragnehmer personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, ist vor Beginn der betreffenden Verarbeitung eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung abzuschließen.

(2) Der Auftragnehmer darf personenbezogene Daten nur im Rahmen der gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben und ausschließlich für die vereinbarten Zwecke verarbeiten. Er hat sicherzustellen, dass nur solche Personen Zugriff auf personenbezogene Daten erhalten, die diesen zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen und entsprechend zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.

(3) Soweit Unterauftragnehmer personenbezogeneDaten im Auftrag verarbeiten sollen, sind zusätzlich die hierfür geltenden gesetzlichen sowie die in einer Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung festgelegten Voraussetzungen einzuhalten.

(4) Weitergehende Anforderungen des Auftraggebers an Datenschutz und Informationssicherheit, insbesondere aus einer gesonderten Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung oder ausdrücklich einbezogenen Sicherheitsbedingungen, bleiben unberührt.

§14 Werbung

(1) Eine Erwähnung unseres Firmennamens zu Werbezwecken in Geschäftsbriefen, Kundenlisten, Werbeschriften und sonstigen Veröffentlichungen ist nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig. Die Lieferfirma wird seine Unterlieferanten entsprechend verpflichten.

§15 Salvatorische Klausel und Gerichtsstand

(1) Sollten einzelne Bestimmungen der vorliegenden AEB nichtig sein oder werden, so bleiben die Bedingungen im Übrigen wirksam.

(2) Erfüllungsort für die Vertragsleistung ist der von uns angegebene Bestimmungsort. Zahlungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist Berlin.